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Schönes Urteil für Wohnwagenbesitzer
(12.03.2010)
Schäden an einem vorübergehend stillgelegten Wohnwagen ersetzt die Kaskoversicherung gemäß Paragraf 5a AKB nur dann, wenn das mobile Heim auf einem „umfriedeten Abstellplatz“ steht. Doch wie der beschaffen sein muss, darüber stritten sich Besitzer und Versicherer vor dem Oberlandesgericht Schleswig (AZ.: 16 U 143/08). Dieser Rechtsstreit ging für den Versicherer negativ aus, wie das Versicherungs-Journal kürzlich berichtete.
Als in den Wohnwagen des Klägers eingebrochen und das Fahrzeug dabei beschädigt wurde, stand dieses auf dem Privatparkplatz einer Wohneigentümergemeinschaft in einer kleinen Bucht, die auf drei Seiten durch „halbhohe“ bewachsene Mauern und Hecken umgeben war. Die nicht geschützte Beifahrerseite hatte der Kläger durch eine massive, über die gesamte Länge gespannte Kette gesichert. Das sei kein umfriedeter Abstellplatz im Sinne der Versicherungsbedingungen, meinte der Versicherer. Das sei ein solcher wie auch ein entsprechend geschützter Carport, sagten die Richter und verurteilten den Versicherer zur Bezahlung des Schadens am Wohnwagen des Kunden.