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Direktversicherungen sind pfändbar
(06.01.2011)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11. November (Az.: VII ZB 67/09) eindeutig festgelegt, dass eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung genauso pfändbar ist wie die gesetzliche Rentenversicherung. Das hießt, dass während der Aufschubzeit ein direkter Zugriff nicht möglich ist. Beim Bezug allerdings kann ein Gläubiger die Leistungen pfänden lassen. Bei einer Direktversicherung kann der Gläubiger dieses Recht dem BGH-Urteil zufolge nun schon zuvor festschreiben lassen. Dass der Arbeitnehmer selbst seine entsprechenden Ansprüche weder beleihen noch verpfänden darf, ändert daran nichts.