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Rechtskräftiges Amtsgerichtsurteil: Schadenfall unverzüglich melden
(22.02.2011)
Ein Schadenfall muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, auf alle Fälle bevor der Schaden repariert ist. Denn nur so kann der Versicherer prüfen, was vorgefallen ist. Und das gilt auch dann, wenn der Versicherungsschutz ganz neu ist und der Versicherte die Police noch nicht erhalten hat. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 244 C 26368/09) am 23. März vergangenen Jahres.
Im Streitfall ging es um eine neue Hausratversicherung und einen Leitungswasserschaden, den der frischgebackene Versicherte zuerst reparieren ließ. Nach Erhalt der Police schickte er dann die bezahlte Rechnung seinem neuen Versicherer. Der wollte diese Rechnung jedoch nicht begleichen. Dabei berief er sich auf die Pflicht der Versicherten zur unverzüglichen Schadenmeldung, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen habe. Und die Amtsrichter gaben dem Versicherer Recht.