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Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
(26.03.2014)
Der Empfänger von Zinsen, die das Finanzamt wegen EkSt.-Erstattungen zahlt, muss diese als Einkommen versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 (Az. VIII R 36/10) entschieden. Mit der ausdrücklichen Feststellung, dass Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte nach §20 Abs. l Nr. 7Satz 3EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zu behandeln sind, hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht klar zum Ausdruck gebracht. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 12. Februar 2014