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Reiserücktrittsversicherung
(02.07.2014)
Eindeutig ja, so das Amtsgericht München (rechtskräftiges Urteil, Az.: 171 C 18960/13). Nach Auffassung des Gerichts ende der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung nicht durch die Nutzung des Online-Check-In. Der Reisende erkläre damit zwar, dass er beabsichtige, die vereinbarte Beförderung abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Dafür, so das Gericht, müsse der Reisende zumindest auch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. Dies geschehe bspw. mit der Aufgabe von Gepäck oder dem Betreten des Gates unter Vorlage der Bordkarte. Im verhandelten Fall