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BGH-Entscheidung zur Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei Gewerberäumen
(10.07.2014)
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es zulässig, in einem Formularmietvertrag über Gewerberäume dem Mieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Allerdings stelle die Verpflichtung des Mieters, die gemieteten Räume unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die entsprechende Formulierung sei daher unwirksam. Einem Mieter sei es nicht zuzumuten, eine Endrenovierung vorzunehmen, unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt sei und ob ein Bedarf überhaupt bestehe. Muss ein Mieter, wie im entschiedenen Fall, lediglich die Rückgabe der Mieträume in bezugsfertigem Zustand sicherstellen, sei diese Regelung rechtlich nicht zu beanstanden. Denn um diese Verpflichtung zu erfüllen, brauche ein Mieter die Räume, jedenfalls grundsätzlich, nicht umfassend zu renovieren. Ausreichend sei dann vielmehr die Rückgabe der Mieträume in einem Zustand, der es dem Vermieter ermögliche, einem neuen Mieter die Räume in einem zum Einzug geeigneten und vertragsgemäßen Zustand zu überlassen (Urteil des BGH vom 12. März 2014, XII ZR 108/13, BB 2014, 897).