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Inhalte der Rentenreform


Absenkung der gesetzlichen Rentenversicherung / Konstanz der Beiträge
  • Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (sog. Riester-Rente)
  • Stärkung der zweiten Säule betriebliche Altersversorgung
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung durch
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung
  • sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung

Im Zuge der Rentenreform möchte der Gesetzgeber auch die betriebliche Altersvorsorge (2. Säule) stärken. Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, das der Arbeitgeber auf Wunsch Teile vom Lohn und Gehalt für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet. Das heißt, Arbeitnehmer können einen Teil Ihrer Bezüge über Ihren Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen.

Für den Aufbau der zusätzlichen Alterversorgung stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung: Die Bruttoentgeltumwandlung (ohne Abzug von Steuern und bis 2008 auch ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) oder die Nettoentgeltumwandlung über Gruppentarife mit staatlicher Zulagenförderung (sofern zuvor Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden).

Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Im Jahr 2007 entspricht das einem Betrag von 2.520 €.

Vergleichsrechnungen zeigen, dass in den meisten Fällen ein deutlicher Vorteil der Bruttoentgeltumwandlung aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit besteht. Welcher Weg für Sie am günstigsten ist, kann unser Experte berechnen.



Anspruch betrieblichen Altersversorgung


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Samstag, 25.März.2023 15:59:14